Revisionssichere Archivierung

Revisionssichere Archivierung: Mehr als nur Dokumente aufbewahren

Aktenschränke gehören der Vergangenheit an. Die physische Ablage in entsprechenden Ordnern wurde weitgehend durch digitale Lösungen ersetzt. Doch um den gesetzlichen Vorgaben zu genügen, reicht es nicht, Dateien einfach auf einem Server oder in einem Ordner auf dem Desktop zu speichern – sie müssen revisionssicher archiviert werden.

Aber was bedeutet das genau, und warum ist das unverzichtbar?

Was bedeutet revisionssichere Archivierung?

Revisionssichere Archivierung stellt sicher, dass digitale Dokumente so gespeichert werden, dass sie unveränderbar, vollständig und jederzeit nachvollziehbar sind. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind und die Dokumente bei Bedarf, beispielsweise während einer Prüfung, in ihrem Originalzustand vorgelegt werden können.

Warum ist revisionssichere Archivierung wichtig?

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Dokumente über festgelegte Zeiträume aufzubewahren. Eine revisionssichere Archivierung gewährleistet, dass diese Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und bei Prüfungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismittel dienen können.

Warum sind Word-, Excel- oder „normale“ PDF-Dateien ungeeignet?

Word- und Excel-Dateien können nachträglich geändert werden, ohne dass diese Änderungen nachvollziehbar sind. Zudem bieten sie keine integrierten Funktionen zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit oder zur Protokollierung von Zugriffen und Änderungen. Auch PDFs lassen sich mit den entsprechenden Programmen einfach „ohne Spuren“ verändern. Daher erfüllen sie nicht die Anforderungen an eine revisionssichere Archivierung.

Welche Lösung erfüllt die Anforderungen der GoBD?

Spezialisierte Lösungen zum Dokumentenmanagement (d.velop) oder zur einfachen E-Mail- und Belegarchivierung (Lexware archivierung) bieten Funktionen, die eine revisionssichere Archivierung ermöglichen. Sie stellen sicher, dass Dokumente unveränderbar gespeichert werden, Zugriffe und Änderungen protokolliert sind und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.



Lexware archivierung
archivierung dvelop

d.velop documents light
archivierung dvelop

d.velop documents
ZielgruppeKleine bis mittelständische Unternehmen, insbesondere Nutzer von Lexware-ProduktenEinzelunternehmen & Solo-SelbstständigeMittelständische bis große Unternehmen in verschiedenen Branchen
FunktionalitätFokus auf revisionssichere Archivierung von Belegen und DokumentenFokus auf revisionssicherer Archivierung, mit Versionierung sowie Volltextsuche und KlassifizierungUmfassendes DMS mit Funktionen wie Dokumentenerfassung, -verwaltung, Workflows und Collaboration [Funktionen vergleichen]
IntegrationNahtlose Integration in Lexware-Softwareprodukte*

*kann aber auch unabhängig von Lexware genutzt werden.
Der Windows-Konnektor synchronisiert Dateien automatisch mit Ihrem Windows-PCIntegration in diverse ERP-, CRM- und weitere Systeme; zahlreiche Schnittstellen verfügbar
SkalierbarkeitGeeignet für kleinere Datenmengen; Erweiterungspotenzial begrenztgeeignet für kleinere Datenmengen, Eingangsrechnungen von über tausenden Portalen automatisch importierenHoch skalierbar; geeignet für große Datenmengen und komplexe Unternehmensstrukturen
BenutzerfreundlichkeitEinfache Bedienung, speziell für Lexware-Nutzer konzipiertEinfache, cloudbasierte App für den Start in die DokumentenverwaltungIntuitive Benutzeroberfläche; erfordert jedoch Einarbeitung aufgrund des umfangreichen Funktionsumfangs
Cloud-FähigkeitPrimär lokale Installation; Cloud-Optionen begrenztVollständig cloudbasierte LösungVerfügbar als On-Premises, Cloud oder Hybrid-Lösung
Sicherheit & ComplianceErfüllt GoBD-Anforderungen für revisionssichere ArchivierungZertifiziert nach IDW PS880; erfüllt umfangreiche Compliance- und SicherheitsstandardsZertifiziert nach IDW PS880; erfüllt umfangreiche Compliance- und Sicherheitsstandards
PreisgestaltungPro Monat/2 User

ab 19,90 €/Monat
[Im Shop bestellen]
Pro Monat/User

ab 15,00 €/Monat
Pro Monat/User

ab 27,00 €/Monat
Inkludierter Speicherplatz5 GB50 GBab 100 GB

Wie passt die elektronische Rechnungsstellung (eRechnung) in dieses Thema?

Elektronische Rechnungen, kurz eRechnungen, sind digitale Rechnungen, die in standardisierten Formaten wie ZUGFeRD oder XRechnung erstellt werden. Sie ermöglichen eine automatisierte Verarbeitung und reduzieren Fehler sowie manuellen Aufwand. Seit dem 27. November 2020 sind öffentliche Auftraggeber in Deutschland auf Bundesebene verpflichtet, solche Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Verpflichtung zum Empfang von eRechnungen nun auch für einen Großteil der Unternehmen. Damit rückt auch die revisionssichere Archivierung in den Fokus vieler Akteure, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Einen ausführlichen Beitrag dazu finden Sie hier: Von der Papierrechnung zur revisionssicheren eRechnung

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist die revisionssichere Archivierung ein unverzichtbarer Bestandteil des modernen Dokumentenmanagements. Sie stellt sicher, dass digitale Dokumente den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und bei Bedarf in ihrem Originalzustand verfügbar sind. Spezialisierte Lösungen wie die von d.velop unterstützen Unternehmen dabei, diese Anforderungen effizient umzusetzen.

Möchten Sie mehr erfahren? Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung oder besuchen einfach eine unserer Info-Veranstaltungen.

Mitarbeiter Server Montage und Hände, die Cloud halten

Microsoft Exchange: On-Premise vs. Cloud – Eine umfassende Analyse

An dem Wort „Cloud“ kommt man in der IT-Branche nur schwer dran vorbei. Viele denken dabei primär an Server, Backups und Software-as-a-Service (SaaS). Doch die Cloud-Revolution hat längst auch den Bereich der E-Mail-Systeme erreicht, insbesondere im Kontext von Microsoft Exchange. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf die Unterschiede zwischen On-Premise- und Cloud-basierten Exchange-Lösungen, ihre jeweiligen Vor- und Nachteile sowie die Faktoren, die bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen.

On-Premise Exchange: Kontrolle und Verantwortung

Volle Kontrolle über Server und Daten

On-Premise-Lösungen bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihre E-Mail-Infrastruktur vollständig selbst zu verwalten. Dies bedeutet, dass Unternehmen physischen Zugriff auf ihre Server haben und somit die vollständige Kontrolle über die Datenspeicherung und -verarbeitung behalten. Dies ermöglicht es ihnen auch, spezifische Sicherheitsmaßnahmen nach eigenen Vorstellungen zu implementieren.

Sicherheitsaspekte

Mit großer Kontrolle kommt auch große Verantwortung. Unternehmen, die sich für eine On-Premise-Lösung entscheiden, müssen ihre eigenen Sicherheitsmaßnahmen implementieren. Diese sind oft kostenintensiv und erfordern kontinuierliche Aufmerksamkeit. Dazu gehört die regelmäßige Durchführung von Updates und Patches, um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten. Zudem ist es notwendig, eine dedizierte IT-Abteilung für die Wartung und Sicherheit bereitzustellen, was zusätzliche Personalkosten mit sich bringt.

Kostenstruktur

On-Premise-Lösungen zeichnen sich durch eine spezifische Kostenstruktur aus. Sie erfordern hohe Anfangsinvestitionen für Hardware und Software. Zusätzlich fallen laufende Kosten für Wartung, Strom und Kühlung an. Nicht zu vergessen sind die Personalkosten für spezialisierte IT-Mitarbeiter, die für den reibungslosen Betrieb und die Sicherheit des Systems verantwortlich sind.

Zukunftsaussichten

Microsoft plant, ab 2025 ein Abo-Modell auch für On-Premise-Lösungen einzuführen. Diese Änderung könnte die Kostenstruktur und Flexibilität dieser Option erheblich beeinflussen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses neue Modell auf die Attraktivität von Pn-Prem auswirken wird.

Exchange Online: Flexibilität und Modernität

Wartung und Updates

Ein Hauptvorteil der Cloud-Lösung ist die Auslagerung der Wartung. Microsoft übernimmt automatisch alle Updates und Patches, was den Aufwand für interne IT-Abteilungen erheblich reduziert. Unternehmen haben dadurch stets Zugriff auf die neuesten Features und Sicherheitsupdates, ohne sich selbst um deren Implementation kümmern zu müssen.

Skalierbarkeit

Cloud-Lösungen bieten unübertroffene Flexibilität in Bezug auf Skalierbarkeit. Unternehmen können die Anzahl der Nutzer einfach und schnell anpassen, sei es aufgrund von Unternehmenswachstum oder -schrumpfung. Es besteht keine Notwendigkeit für Hardware-Upgrades bei steigendem Bedarf, da die Ressourcen in der Cloud flexibel erweitert werden können.

Kostenmodell

Exchange Online basiert auf einem Abo-Modell, das keine hohen Anfangsinvestitionen erfordert. Stattdessen fallen vorhersehbare monatliche oder jährliche Kosten an. Es stehen verschiedene Lizenzmodelle zur Verfügung, die auf unterschiedliche Bedürfnisse und Budgets zugeschnitten sind.

Zugriff und Mobilität

Die Cloud-Lösung ermöglicht maximale Flexibilität beim Zugriff auf E-Mails. Nutzer können von überall und jedem Gerät aus auf ihre E-Mails zugreifen, was besonders die Remote-Arbeit und mobile Mitarbeiter unterstützt. Zudem bietet Exchange Online eine nahtlose Integration mit anderen Cloud-Diensten, was die Produktivität und Zusammenarbeit im Unternehmen fördern kann.

Datenmanagement und Compliance

Exchange Online bietet fortschrittliche Funktionen für Datenmanagement und Compliance. Mit den unterschiedlichen Lizenzmodellen können auch komplexe Richtlinien und Aufbewahrungspflichten erfüllt werden.

Sicherheitsbedenken beim Einsatz der Cloud

Die E-Mail ist in vielen Branchen das vorherrschende Kommunikationsmedium. Darüber werden teils sehr sensible Daten ausgetauscht. Verständlich, dass viele Nutzer noch Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit haben.

Die Exchange-Daten werden in deutschen Rechenzentren gespeichert, die den hohen Datenschutzanforderungen der DSGVO unterliegen. Mit dem Hinblick auf die hohe Eigenverantwortlichkeit bei der On-Premise-Nutzung dürfte diese Variante in meisten Fällen sogar sicherer sein.

Hinsichtlich Backup und Datenzugriff gibt es zudem die Möglichkeit, lokale Sicherungen mit NAS-Systemen zu erstellen, was eine zusätzliche Sicherheitsebene bietet.

Entscheidungsfindung: Welche Lösung passt zu Ihrem Unternehmen?

Die Wahl zwischen On-Premise und Cloud hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Unternehmensgröße und -struktur

Die Größe und Struktur eines Unternehmens spielen eine entscheidende Rolle bei der Wahl der passenden Exchange-Lösung. Kleinere Unternehmen profitieren oft von der Einfachheit und Kosteneffizienz der Cloud-Lösung, da sie in der Regel nicht über die Ressourcen für eine umfangreiche IT-Infrastruktur verfügen. Große Unternehmen hingegen, insbesondere solche mit spezifischen Anforderungen an Datenschutz oder Customizing, könnten eine On-Premise-Lösung bevorzugen, da diese mehr Kontrolle und Anpassungsmöglichkeiten bietet. Zudem sind viele Großunternehmen an Strukturen gebunden, die historisch so gewachsen sind.

Budget

Die finanziellen Aspekte sind ein wichtiger Faktor bei der Entscheidungsfindung. Unternehmen müssen abwägen, ob sie über das notwendige Kapital für die hohen Anfangsinvestitionen einer On-Premise-Lösung, verfügen oder ob sie die regelmäßigen, aber niedrigeren Kosten eines Cloud-Abonnements bevorzugen. Es ist wichtig, eine Gesamtkostenrechnung über mehrere Jahre durchzuführen, um die langfristigen finanziellen Auswirkungen beider Optionen zu verstehen. Vergessen Sie dabei nicht, dass ein On-Premise-Exchange Server eine gute Firewall benötigt. Ebenso sollten Sie die Kosten für Strom, Kühlung und Wartung berücksichtigen.

Compliance und Datenschutz

Branchenspezifische Regulierungen und interne Datenschutzrichtlinien können die Wahl stark beeinflussen. Einige Branchen unterliegen strengen Vorschriften bezüglich der Datenspeicherung und -verarbeitung, was eine On-Premise-Lösung erforderlich machen könnte. Andererseits bieten moderne Cloud-Lösungen wie Exchange Online oft fortschrittliche Compliance-Funktionen, die den Anforderungen vieler Branchen gerecht werden.

IT-Expertise

Das Vorhandensein eines qualifizierten IT-Teams ist entscheidend für die erfolgreiche Implementierung und Wartung einer On-Premise-Lösung. Unternehmen ohne ausreichende interne IT-Ressourcen könnten von der Einfachheit und dem geringeren Wartungsaufwand einer Cloud-Lösung profitieren. Die Bereitschaft zur Auslagerung von IT-Verantwortlichkeiten ist ebenfalls ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung für eine Cloud-Lösung.

Zukunftsorientierung

Die langfristige Unternehmensstrategie und Wachstumspläne sollten bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Eine Cloud-Lösung bietet in der Regel mehr Flexibilität für schnelles Wachstum oder Veränderungen in der Unternehmensstruktur. Die technologische Ausrichtung des Unternehmens spielt ebenfalls eine Rolle – Unternehmen, die auf digitale Transformation und moderne Arbeitsweisen setzen, könnten in einer Cloud-Lösung mehr Vorteile sehen.

Fazit

Die Entscheidung zwischen On-Premise Exchange und Exchange Online ist komplex und hängt von den individuellen Anforderungen und Ressourcen Ihres Unternehmens ab. Beide Varianten haben ihre spezifischen Vor- und Nachteile. Während On-Premise-Lösungen maximale Kontrolle bieten, punktet die Cloud-Variante mit Flexibilität und Skalierbarkeit.

Es ist ratsam, eine gründliche Analyse der eigenen Unternehmensstruktur, der IT-Strategie und der langfristigen Ziele durchzuführen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. In vielen Fällen kann auch eine hybride Lösung, die Elemente beider Ansätze kombiniert, eine optimale Strategie darstellen.

Wenn Sie weitere Fragen zu Exchange-Lösungen haben oder eine individuelle Beratung für Ihr Unternehmen wünschen, zögern Sie nicht, einen kostenfreien Beratungstermin zu vereinbaren. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um die beste Lösung für Ihre spezifischen Anforderungen zu finden.

2024

Stolz wie Oskar halten wir im Frühjahr die Auszeichnung als Haufe X360 Gold Partner in den Händen. 🖖

2024
Frau die per Hand Fahrtenbuch ausfüllt Lexware

Anforderungen an ein E-Fahrtenbuch: Neuer BFH-Beschluss und Handlungsempfehlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 12. Januar 2024 mit einem neuen Beschluss (Az.: VI B 37/23) die Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch bekräftigt. Dieser Beschluss bestätigt ein vorheriges Urteil vom 16. November 2005 und stellt klar, dass eine einfache Datei, die mit einem Computerprogramm erzeugt wurde, in der Regel nicht den Anforderungen an ein Fahrtenbuch genügt.

Wichtige Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Dies bedeutet, dass nachträgliche Veränderungen an den eingetragenen Daten technisch ausgeschlossen oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden müssen. Hier sind die wesentlichen Punkte, die ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllen muss:

  1. Unveränderbarkeit der Daten: Es muss technisch sichergestellt sein, dass nachträgliche Änderungen an den Daten nicht möglich sind. Falls Änderungen doch möglich sind, müssen diese vollständig dokumentiert und erkennbar sein.
  2. Transparenz bei Änderungen: Jede nachträgliche Änderung muss in der Datei selbst sichtbar und nachvollziehbar sein. Änderungen dürfen nicht erst durch zusätzliche Abfragen, die nur ein Systemadministrator durchführen kann, erkennbar werden.
  3. Geschlossenheit des Fahrtenbuchs: Ein Fahrtenbuch gilt nur dann als geschlossen, wenn die Finanzverwaltung keine zusätzlichen Unterlagen anfordern muss, um die Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Dies bedeutet, dass alle relevanten Informationen direkt im Fahrtenbuch selbst ersichtlich sein müssen.

Handlungsempfehlungen

Für alle, die ein elektronisches Fahrtenbuch führen müssen, ergeben sich aus diesem Beschluss klare Handlungsempfehlungen:

  • Verwendung geeigneter Software: Nutzen Sie Softwarelösungen, die sicherstellen, dass nachträgliche Änderungen entweder unmöglich sind oder vollständig dokumentiert werden.
  • Regelmäßige Überprüfung: Stellen Sie sicher, dass Ihr elektronisches Fahrtenbuch regelmäßig auf Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen überprüft wird.
  • Schulung und Sensibilisierung: Schulen Sie die zuständigen Mitarbeiter im Umgang mit der Fahrtenbuchsoftware und sensibilisieren Sie sie für die Bedeutung der Dokumentation und Transparenz von Änderungen.

Lexware Fahrtenbuch: Ihre Lösung für ein konformes Fahrtenbuch

Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und Ihr Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen, empfehlen wir Ihnen die Nutzung von Lexware Fahrtenbuch. Diese Software bietet Ihnen die nötige Sicherheit und Transparenz, die der BFH in seinem Beschluss gefordert hat. Mit Lexware Fahrtenbuch sind Sie auf der sicheren Seite und können sich auf die wichtigen Dinge konzentrieren.

Quellen:

  • Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Januar 2024 (Az.: VI B 37/23)
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2005 (Az.: VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410)
Wegweiser mit Logos von Lexware, lexoffice und Haufe X360

Lexware, lexoffice oder Haufe X360: Vergleich der besten Software-Lösungen für Ihr Unternehmen

In der heutigen Geschäftswelt ist es wichtig, die richtige Software für die Verwaltung von Finanzen, Buchhaltung und anderen Geschäftsprozessen zu wählen. Es gibt viele Optionen auf dem Markt, aber welche ist die beste für IHR Unternehmen?

In diesem Blogbeitrag werden wir drei Lösungen von Haufe vergleichen: Lexware, lexoffice und Haufe X360. Dafür haben eine umfangreiche Vergleichstabelle erstellt, welche die wichtigsten Funktionen und Merkmale dieser Produkte hervorhebt. So können Sie sich ein erstes Bild machen und ggf. Ihre Produktauswahl einschränken.

Egal ob Sie ein kleines oder großes Unternehmen sind, ob Sie Cloud-basierte oder onPremise-Lösungen bevorzugen, wir haben alle Informationen, die Sie benötigen, um das beste Produkt für Ihre Bedürfnisse auszuwählen. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.

Lexoffice: Die schlanke Online-Buchhaltungssoftware für kleine und mittlere Unternehmen

lexoffice ist eine Cloud-basierte Software-Lösung, die Buchhaltung, Banking und Gehalt für kleine und mittelständische Unternehmen smart macht.

Ein großer Vorteil von Lexoffice ist die einfache Bedienung und die Möglichkeit, von überall aus auf die Daten zuzugreifen. Die Software ist weitestgehend selbsterklärend und bietet eine gute Übersicht über Finanzen und Aufträge. Ohne Installation und mit kurzer Einarbeitungszeit ist man quasi sofort startklar. Bei Bedarf kann auch die Entgeltabrechnung abgebildet werden.

Nachteilig könnte lediglich sein, dass es für größere Unternehmen möglicherweise nicht ausreichend Funktionen bietet. Für diese Nutzer bietet sich Lexware oder Haufe X360 an.

Lexware: Das Schweizer Taschenmesser der Bürosoftware

Die onPremise-Buchhaltungssoftware Lexware richtet sich in erster Linie an kleine und mittelständische Unternehmen. Im Vergleich zu den anderen Lösungen arbeiten die Nutzer lokal: das bringt Vor- und Nachteile mit sich.

Ein Vorteil von Lexware ist die große Funktionsvielfalt, die es ermöglicht, auch komplexe Geschäftsprozesse abzubilden. Je nach Bedarf lassen sich „kleinere“ Software-Produkte mit Zusatzfunktionen erweitern. (fehlzeiten, reisekosten). Alternative entscheidet man sich gleich für ein umfangreiches Programm, bei dem bereits die gesamte Bandbreite an Geschäftsprozessen abgedeckt werden kann.

Haufe X360: Das Cloud ERP-System für den Mittelstand

Anders als viele herkömmliche ERP-Anbieter arbeitet Haufe X360 ausschließlich in der Cloud. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Direkter Einstieg ohne Installation, immer die neueste Software-Version, aktuelle Daten und der Zugriff von nahezu jedem Ort und Endgerät machen die Plattform zum allumfassenden Begleiter für agile, innovative Unternehmen. Es richtet sich in erster Linie an mittelständische und große Unternehmen.

Ein großer Vorteil von Haufe X360 ist die umfangreiche Funktionsvielfalt, die es ermöglicht, alle Geschäftsprozesse in einer Software abzubilden. Haufe X360 verfolgt einen 360° Ansatz. Es vereint klassische ERP-Kernfunktionen – wie Einkauf, Verkauf, Lagermanagement und Finanzbuchhaltung – mit branchenspezifischen und schnittstellenbasierten Erweiterungen – wie z. B. aus den Bereichen HR, Logistik oder E-Commerce. Als Cloud-Anwendung ist es maximal flexibel und skalierbar.

Die zahlreichen Funktionen sorgen jedoch auch dafür, dass die Benutzeroberfläche, in Abhängigkeit der Benutzerrolle, sehr komplex werden kann. Für kleine Unternehmen mit geradlinigen Prozessen ist das ERP daher möglicherweise überdimensioniert.

Der Haufe-Produktvergleich auf einen Blick​

Lexware lexoffice Haufe X360
Zielgruppe, Nutzer & Vorkenntnisse
  • KMU
  • 200 Mitarbeiter (Lohn & Gehalt)
  • Selbstständige
  • Freiberufler
  • kleine Unternehmen
  • KMU
  • Buchhaltungs-/Kontenkenntnisse erforderlich
  • keine Vorkenntnisse erforderlich
  • Mindestens Buchhaltungs-/Kontenkenntnisse erforderlich
  • Je nach fachlichem Vorwissen 4–5 Tage
  • Sofort einsatzbereit
  • Je nach fachlichem Vorwissen 4–5 Tage Einarbeitungszeit
  • Individuell, von Nutzer zu Nutzer, unterschiedlich
  • Anwender-Workshops durch prem-tec empfohlen
  • Einmalbezug oder Jahresabo (mit monatlicher oder jährlicher Zahlweise)
  • Abo (monatlich kündbar)
  • Abo (monatlich kündbar)
  • Ausschließlich onPremise nutzbar
  • Ausschließlich in der Cloud nutzbar
  • Ausschließlich in der Cloud nutzbar
  • Ja, aber mit reduziertem Funktionsumfang
    • Angebote oder Auftragsbestätigungen erfassen
    • Kundendaten erfassen/bearbeiten
    • Kundeninformationen einsehen
    • Informationen zu laufenden Bestellungen anzeigen
    • Vorhandene Belege aufrufen
  • Ja
  • Belegerfassung per App
  • Ja
  • Ja
  • Nein
  • Ja
  • Nur in Pro- und Premium-Versionen
  • Ja, jederzeit flexibel anpassbar
  • Ja, jederzeit flexibel anpassbar (Mehrkosten)
  • Volle Funktionalität
  • Reduzierte Funktionalität
  • Umfangreiche Funktionen, Screens und Dashboards in Abhängigkeit der jeweiligen Benutzerrolle
  • EÜR oder Bilanz
  • EÜR oder Bilanz
  • Bilanz
  • Buchhaltung
  • Lohnabrechnung
  • Rechnungsstellung
  • Warenwirtschaft
  • Fehlzeiten
  • Reisekosten
  • Anlagenverwaltung
  • Steuererklärungen
  • Belegerfassung (S-Version)
  • Rechnungsstellung (M-Version)
  • EÜR- und GuV (L- und XL-Version)
  • CRM (XL-Version)
  • Buchhaltung
  • CRM
  • Warenwirtschaft
  • Dashboards & Reporting
  • Service-Management
  • Produktion
  • Qualitätsmanagement
  • Projekt-Controlling
  • eCommerce
  • Installation innerhalb weniger Minuten
  • u. U. Datenmigration von Altsystemen
  • Startklar innerhalb von 1–2 Stunden
  • ERP-Projekt erfahrungsgemäß 3-6 Monate
  • 60 Tage Fast Track-Programm
  • Daten werden beim Nutzer lokal auf dem Rechner gespeichert
  • Nutzer ist für Datenschutz und Backup verantwortlich
  • Daten liegen in Hochsicherheitsrechenzentrum in Frankfurt a. M.
  • Cloud nach ISO-27001 zertifiziert
  • Verschlüsselungsform bei Banken im Einsatz (SSL-Technologie mit AES-Standard)
  • Physische Barrieren, Zäune, Kühlsysteme, Brandschutz und andere umfassende Schutzvor-kehrungen gegen Naturgewalten
  • Daten vor Cyber-Angriffen und unbefugtem Zugriff und Zutritt geschützt
  • Daten liegen in Hochsicherheitsrechenzentrum in Frankfurt a. M.
  • Cloud nach ISO-27001 zertifiziert
  • Verschlüsselungsform bei Banken im Einsatz (SSL-Technologie mit AES-Standard)
  • Physische Barrieren, Zäune, Kühlsysteme, Brandschutz und andere umfassende Schutzvor-kehrungen gegen Naturgewalten
  • Daten vor Cyber-Angriffen und unbefugtem Zugriff und Zutritt geschützt
  • Elstar-Schnittstelle
  • Shop-Schnitstellen (Sync4)
  • Weitere Schnittstellen können bei Bedarf extra programmiert werden, bedürfen aber einer Freigabe durch Lexware
  • Über 80 Schnittstellen verfügbar, u. a. für Banking/Finanzen, eCommerce, Prozess-Automatisierung, CRM, Zeiterfassung etc.
  • Über 40 Schnittstelle, u. a. Amazon, Elstar, Hubspot, Shopware, Salesforce etc.
  • Bei Bedarf können wir jederzeit weitere Schnittstellen für Sie programmieren
  • Kostenfreie Community und Online-Handbücher
  • Gern bieten wir weitere Supportleistungen an
  • Inkl. Basis Online-Support von Haufe
  • Gern bieten wir weitere Supportleistungen an
  • Inkl. Basis Online-Support von Haufe
  • Gern bieten wir weitere Supportleistungen an
  • Aktuelle Lexware-Preise entnehmen Sie bitte unserem Onlineshop.
  • Ab 6,90 €/Monat
  • Kosten richten sich nach Funktionsumfang
  • 4 unterschiedliche Pakete
  • Lohn- & Gehaltsabrechnungen zubuchbar
  • Ab 449 €/Monat
  • Die Kosten für Haufe X360 richten sich nach der Modulauswahl sowie nach der Anzahl der Nutzer.

Unsere eigentliche Vergleichstabelle ist für die Ansicht am Desktop optimiert. Sollten Sie unsere Seite per Tablet aufrufen, können Sie sich die Tabelle hier ansehen oder als PDF-Datei herunterladen.

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Fazit

In unserem großen Haufe-Vergleich haben wir gezeigt, dass jede Lösung ihre Stärken und Schwächen hat. Lexoffice punktet mit seiner schlanken, benutzerfreundlichen Cloud-Lösung für kleine Unternehmen ohne große Vorkenntnisse. Lexware bietet lokal installiert umfangreiche Funktionen für den gehobenen Mittelstand. Haufe X360 ist das leistungsstarke cloudbasierte ERP-System für komplexe Prozesse in größeren Unternehmen.

Mit der übersichtlichen Vergleichstabelle können Sie nun gezielt die für Ihre Anforderungen in Bezug auf Größe, Funktionsumfang und Einsatzbereiche am besten geeignete Lösung auswählen.

Zögern Sie nicht, uns für eine individuellere Beratung zu kontaktieren, wenn Sie Unterstützung bei der Produktauswahl benötigen.

Bundesrat Gebäude Flaggen Europa Deutschland

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Inhalt

(Quelle: www.Haufe.de) Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt, das damit die letzte Hürde im Gesetzgebungsverfahren genommen hat.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz „  Wachstumschancengesetz“ – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.

Überblick: Änderungen und Neuregelungen

Im Folgenden geben wir einen Überblick über das von Bundestag umd Bundesrat bestätigte Vermittlungsergebnis zum Wachstumschancengesetz. Wir zeigen welche bisherigen Maßnahmen verändert oder unverändert vom Vermittlungsausschuss (VA) übernommen wurden und welche Regelungen gestrichen wurden. Außerdem weisen wir auf die Regelungen hin, die im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen wurden.

Einkommensteuer

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.

Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG (Änderung durch VA)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nach dem Ergebnis des VA doch nicht gestrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG).

Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden

Einlagen junger Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG (keine Änderung durch VA)

Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden nur dann mit (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen

Gilt ab VZ 2024

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA, § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (Änderung durch VA)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 (vor VA: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (vor VA: Zweieinhalbfach und 25 Prozent).

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, § 7 Abs. 5a EStG (Änderung durch VA)

Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % (vor Vermittlungsausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (keine Änderung durch VA)

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).

Gilt ab VZ 2023

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG (Änderung durch VA)

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.

Gilt ab VZ 2024

Abfindung einer Kleinbetragsrente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Gilt ab VZ 2024

Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG (Änderung durch VA)

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die VZ 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % (vor VA 75 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i .V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG).

Ab dem VZ 2028 wird bei der sog. Mindestgewinnbesteuerung die Prozentgrenze von 60 % wieder angewandt

Versorgungsfreibetrag, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.

Gilt ab VZ 2023

Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erreicht er erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent.

Gilt ab VZ 2023

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG (keine Änderung durch VA)

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu. Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2024

Altersentlastungsbetrag, § 24a Satz 5 EStG (keine Änderung durch VA)

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils wird im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR.

Gilt ab VZ 2023

Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG (keine Änderung durch VA)

Die Thesaurierungsbegünstigung wird durch verschiedene Maßnahmen verbessert. So wird u.a. der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen.

§ 34a Abs. 2 Satz 2 EStG enthält zukünftig eine Fiktion, wonach Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Die Einfügung des § 34a Abs. 2 Satz 2 EStG steht im Zusammenhang mit den Anpassungen in § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG und entbindet den Steuerpflichtigen vom Nachweis, ob und in welcher Höhe Entnahmen zum Zweck der Tilgung der Steuern für begünstigt besteuerte, nicht entnommene Gewinne eingesetzt werden.

Die neuen Regelungen bei der Thesaurierungsbegünstigung sind erstmals für den VZ 2024 anzuwenden

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG (Änderung durch VA)

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 (vor VA: 2024)

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, § 40b Abs. 3 EStG (keine Änderung durch VA)

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungsteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.

Gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024

Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a (keine Änderung durch VA)

Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird die Vorschrift ergänzt. Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Gilt für Einkünfte nach dem 31.12.2023

Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG (Änderung durch VA)

Es wird eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht, die im Übrigen von dieser Veranlagungsart ausgeschlossen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG).

Gilt ab VZ 2025 (vor Vermittlungsausschuss: VZ 2024)

Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt, § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG (keine Änderung durch VA)

In erster Linie erfasst diese Vorschrift in der Praxis Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten Gläubigern (z. B. Zahlungen von Verlagen oder von Rundfunksendern für Bildrechteüberlassung). § 50c EStG eröffnet dem Vergütungsschuldner die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug abzusehen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Betrag inkl. der abzuführenden Steuer nach § 50a EStG 5.000 EUR nicht überschreitet. Diese Grenze wird auf 10.000 EUR erhöht.

Gilt für Vergütungen, die nach dem 31.12.2023 zufließen.

Zuwendungsbestätigung, § 50 EStDV (keine Änderung durch VA)

Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet.

Gilt erstmals für Zuwendungen nach dem 31.12.2024

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Einkommensteuer

Einige Maßnahmen wurden bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Zinsschranke, § 4h EStG: Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG wurde an die Vorgaben der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) angepasst (Tipp: Weitere Informationen in unserem Beitrag „Änderungen der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke“).
  • Keine Besteuerung der sog. „Dezemberhilfe 2022“, §§ 123 bis 126 EStG: Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für die hohen für Kosten für Erdgas wurde verzichtet.

Gestrichene Maßnahmen: Einkommensteuer

  • Freigrenze i. H. v. 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG
  • Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG

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Körperschaftsteuer

Option zur KörperschaftsbesteuerungPersonengesellschaften, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG (keine Änderung durch VA)

Nunmehr erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Option zur KörperschaftsbesteuerungKommanditgesellschaft, § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG (keine Änderung durch VA)

Mit der Ergänzung des Satzes 2 soll sichergestellt werden, dass die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden KG (i. d. R. eine zu Null Prozent beteiligte GmbH) eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Option zur Körperschaftsbesteuerung, thesaurierte Gewinne, § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG (keine Änderung durch VA)

Im Unterschied zu einer echten Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss bei einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften keinen besonderen Ausschüttungsbeschluss vor. Deshalb soll auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen sein.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze, § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KStG (keine Änderung durch VA)

Wohnungsgenossenschaften und -vereine werden auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 30 Prozent (bisher 20 Prozent) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Die Änderung gilt auch für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).

Gilt ab VZ 2023

Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (keine Änderung durch VA)

Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird gestrichen. Nach dieser Regelung bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Die Regelung sollte verhindern, dass sich bei doppelansässigen Gesellschaften Verluste im In- und Ausland doppelt oder entsprechend nationaler Regelungen ausländischer Staaten stets zulasten der Bundesrepublik Deutschland auswirken.

Gilt ab VZ 2024

Kapitalertragsteuer-Erstattungsanspruch ausländischer gemeinnütziger Organisationen, § 32 Abs. 6 KStG (keine Änderung durch VA)

Mit einem neuen Erstattungsanspruch wird die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen auch im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen.

Gilt in allen offenen Fällen

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Körperschaftsteuer

Einige Maßnahmen wurden bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Zinsschranke, § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG: Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf sämtliche Körperschaften erweitert.
  • Zinsschranke, Gesellschafter-Fremdfinanzierung, § 8a Abs. 3 Satz 1: Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter sind bei Prüfung der 10 Prozent-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen.

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG (keine Änderung durch VA)

Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent.

Gilt ab Erhebungszeitraum 2023

Gestrichene Maßnahmen: Gewerbesteuer

  • Abschaffung der Reichweitenalternative Hybrid-Pkw bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG
  • Erweiterter Verlustvortrag, § 10a GewStG

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger, § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG (Änderung durch VA)

Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden nun als begünstigte Einrichtungen anerkannt. Dazu sollen insbesondere die Verfahrenspflegerbestellungen im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers zählen.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände, § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG (Änderung durch VA)

Die Steuerbefreiungvorschrift wird um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (keine Änderung durch VA)

Eine neue Formulierung stellt klar, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet hingegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz dieser Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Übertragung von Emissionszertifikaten, § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG (Änderung durch VA)

Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.

Gilt ab 1.4.2024 (vor VA: ab Besteuerungszeitraum 2024)

Obligatorische Verwendung der eRechnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV (keine Änderung durch VA)

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst.

Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.

Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert (im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gab es keine Änderung mehr):

Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). 

Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.

Neu in der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Gesetzesfassung war, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.

Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG-E).

Gilt ab 1.1.2025

Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 UStG (Änderung durch VA)

Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2025 (vor VA: 2024).

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG (Änderung durch VA)

Kleinunternehmer sollen künftig grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Die Regelung ist erstmals auf den Besteuerungszeitraum 2024 (vor VA: 2023) anzuwenden (§ 27 Abs. 39 UStG)

Ist-Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG (keine Änderung durch VA)

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.

Gilt ab Besteuerungszeitraum 2024

Gestrichene Maßnahmen: Umsatzsteuer

  • Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 %, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.2.2024 statt 31.3.2024, § 28 Abs. 5 und 6 UStG

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer

Leistungen am KGaA, § 7 Abs. 9 ErbStG (keine Änderung durch VA)

Es wird klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen, § 20 Abs. 7 ErbStG (keine Änderung durch VA)

Nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer die von ihnen zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Die Vorschrift gewährt insoweit eine Erleichterung, dass die Finanzbehörde die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen darf, wenn der in einem Steuerfall ausgezahlte Betrag eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Die Nichtaufgriffsgrenze wird von 600 EUR auf 5.000 EUR erhöht.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Erbschaftsteuer

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Rechtsfähige Personengesellschaften, § 2a ErbStG: In Hinblick auf die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen wurde klargestellt, dass das Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip fortgeführt wird. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende (gilt ab 1.1.2024):

Abgabenordnung

Internationales Risikobewertungsverfahren, § 89b AO (keine Änderung durch VA)

Es handelt sich um eine Vorschrift, die neu eingeführt wird. Ein internationales Risikobewertungsverfahren ist eine gemeinsame Einschätzung von steuerlichen Risiken von bereits verwirklichten Sachverhalten mit einem oder mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten in einem auf Kooperation und Transparenz angelegten Verfahren.

Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben. Der Antrag ist jeweils durch das konzernleitende Unternehmen zu stellen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 138 Abs. 1c AO (keine Änderung durch VA)

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird in Fallgruppen, in denen in aller Regel kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, auf die Anzeigen einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt verzichtet. Zu diesem Zweck wird eine Ermächtigung für das BMF geschaffen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO (keine Änderung durch VA)

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht.

Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023

Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, § 147a Abs. 1 AO (keine Änderung durch VA)

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird auf 750.000 EUR erhöht.

Gilt ab VZ 2027; darüber hinaus wird klargestellt, dass bestehende Aufbewahrungsfristen, die bereits bis einschließlich des VZ 2026 entstanden sind, weiterhin fortgelten, auch wenn die Einkunftsgrenze ab dem VZ 2027 nicht mehr überschritten wird.

Hemmung der Verjährung, § 230 AO (keine Änderung durch VA)

Durch das Jahressteuergesetz 2022 war ein neuer Absatz 2 angefügt worden. Nun wird klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung – anders als im Fall des Absatz 1 – wie in den Fällen des § 171 AO um eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist handelt.

Gilt für alle am Tag nach der Verkündung noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen

Aussetzungszinsen, § 237 Abs. 6 AO (Änderung durch VA)

Aussetzungszinsen werden für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche eingeführt. Dies ist bei von Vollziehung ausgesetzten Steueransprüche bereits der Fall.

Gilt für alle nach dem 31.12.2024 (vor VA: 31.12.2023) entstandene Haftungsansprüche

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Abgabenordnung

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Personenvereinigungen, §§ 14a und 14b AO: Anpassung an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen (gilt ab 1.1.2024).
  • Pflichten der gesetzlichen Vertreter, § 34 AO: Künftig haben daher die gesetzlichen Vertreter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen und nicht mehr deren Geschäftsführer. Die steuerlichen Pflichten von Vermögensmassen haben weiterhin deren Geschäftsführer zu erfüllen (gilt ab 1.1.2024).
  • Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung, 352 AO: Bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist grundsätzlich allein die Personenvereinigung einspruchsbefugt, nicht mehr wie bisher der zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Es gelten jedoch Ausnahmen geben; in sonstigen Fällen einheitlicher Feststellungen (z. B. nicht rechtsfähige Personenvereinigungen) ist grundsätzlich – wie bisher – allein die in § 352 Abs. 2 AO bezeichnete Person (Einspruchsbevollmächtigter) einspruchsbefugt. Auch hier gibt es Ausnahmen (gilt ab 1.1.2024).

Gestrichene Maßnahmen: Abgabenordnung

Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AO

Weitere Steueränderungen

Außensteuergesetz (keine Änderung durch VA)

Als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke, die aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde, werden neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen eingeführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG).

Mit den Änderungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien weiter eingedämmt und der Fremdvergleichsgrundsatz eindeutiger gefasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. Insbesondere soll verhindert werden, dass internationale Unternehmensgruppen mithilfe von grenzüberschreitenden Finanzierungen Betriebsausgaben in Form von Zinsen mit dem Ziel der Minderung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage generieren können. Neben strengen Anforderungen an die zulässige Höhe von Darlehenszinsen, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, soll u.a. auch glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Schuldner das Darlehen wird zurückzahlen können.

Gilt ab VZ 2024

Umwandlungssteuergesetz (keine Änderung durch VA)

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung eröffnen sich ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben. Die sog. Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG wird daher umformuliert.

Gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt

Handelsgesetzbuch (keine Änderung durch VA)

Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden – wie in § 141 AO – von 600.000 EUR auf 800.000 EUR (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) und von 60.000 EUR auf 80.000 EUR (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angehoben. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen steuerpflichtige Einzelkaufleute statt einer handelsrechtlichen Buchführung mit Jahresabschlusserstellung (und entsprechender steuerlicher Gewinnermittlung) nur eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.

Gilt erstmals für ein Geschäftsjahr mit Beginn nach dem 31.12.2023

Forschungszulagengesetz (Änderung durch VA)

Aktuell können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Höhe von 40 EUR je nachgewiesene Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Um die Forschungszulage auch für Einzelunternehmer attraktiver zu gestalten, wird der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunde für die Eigenleistungen auf 70 EUR je Arbeitsstunde angehoben. Unverändert werden maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand anerkannt. Entsprechendes soll für Eigenleistungen von Mitunternehmern gelten (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG).

Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgt bisher nur in Bezug auf die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beschäftigten Arbeitnehmern, die Eigenleistung eines Einzelunternehmers in sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, wird die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG).

Außerdem können für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % (bisher 60 %) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG).

Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. EUR. Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage wird entfristet und auf 10 Mio. EUR (vor Vermittlungsausschuss: 12 Mio. EUR) erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG).

Die Forschungszulage beträgt für alle Anspruchsberechtigten 25 % der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5 FZulG. Anspruchsberechtige, die als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG;).

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung (vor Vermittlungsausschuss: ab 1.1.2024)

Umsetzung durch Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Weitere Steueränderungen

Bereits im Dezember 2023 aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen:

  • Grunderwerbsteuergesetz, Anpassung an das MoPeG; § 24 GrEStG: Zeitlich begrenzt auf das Jahr 2024 gelten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Gestrichene Maßnahmen: Weitere Steueränderungen

  • Einführung einer Investitionsprämie durch eine neues Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz, wodurch die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden sollte.
wiederbelegung diamantwerkzeug

Diamasa-Diamanttechnik GmbH & Co. KG – Unabhängig arbeiten dank Cloud

Seit über 30 Jahren ist die DIAMASA Diamanttechnik GmbH & Co. KG in Grimma ein verlässlicher Partner für Handwerker, Bau- und Generalunternehmer. Mit ihrer Expertise in Diamantwerkzeugen und Maschinen für das Schneiden, Sägen, Bohren und Trennen von Beton, Stahl und anderen Baumaterialien sowie den Straßenbau, bedienen sie Kunden im gesamten Bundesgebiet.

Das Leistungsangebot umfasst die Herstellung und Wiederbelegung von Diamantwerkzeugen, die Wartung, Reparatur sowie Vermietung von Maschinen namhafter Hersteller.

Von Grimma in die Cloud

Bis 2022 nutzte die DIAMASA Diamanttechnik GmbH & Co. KG einen in die Jahre gekommenen onPremise-Server, welcher aufgrund seines Alters nicht mehr stabil funktionierte. Probleme wie eine fehlerhafte unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) stellten ein erhebliches Risiko für die Firmendaten dar.

Zusätzlich wurde der E-Mail-Server lokal betrieben, was die Arbeit im Homeoffice nicht ermöglichte. Ein weiteres Hindernis war der Zugriff auf den Microsoft-Firmenaccount über das Konto eines einzelnen Mitarbeiters. Dies führte regelmäßig zu Schwierigkeiten bei der Konfiguration der Microsoft-Unternehmensdienste.

Nächster Halt: Cloud

Um die Arbeitsabläufe im Unternehmen nahtlos und zeitgemäß zu gestalten, sollte der onPremise-Server durch einen Cloud-Server abgelöst werden. Damit würde die Arbeit von unterwegs und aus dem Homeoffice möglich: eine erhebliche Effizienzsteigerung für Administration und Außendienst.

Da Wartungsarbeiten während der regulären Arbeitszeiten zu Ausfallzeiten in der Produktion sowie im Geschäftsbetrieb führten, suchte das Unternehmen nach einem externen Partner, der diese Aufgaben außerhalb der Geschäftszeiten durchführen konnte.

Den Weg ebnen

Vor der Umstellung mussten einige Grundlagen geschaffen werden: Es galt den Zugriff auf die Domain mit dem Firmenaccount zu realisieren, um die Microsoft 365 – Dienste über die Cloud aufzusetzen.

Aufgrund häufiger und kurzfristiger Ergänzungen am Server war die Verkabelung im Laufe der Zeit unübersichtlich geworden, was seine Leistung erheblich einschränkte. Ein wesentlicher Schritt bestand daher darin, den onPremise-Server aufzuräumen und für die Zukunft fit zu machen. Diese Arbeiten wurden am Wochenende durchgeführt, um den laufenden Betrieb nicht zu beeinträchtigen.

Von Flexibilität der Cloud profitieren

Im Frühjahr 2023 nahm der neue Cloud-Server im Wortmann-Rechenzentrum seinen Betrieb auf. Seitdem ermöglicht er ein nahtloses Arbeiten von jedem Ort aus, wobei der Zugriff auf Unternehmensdaten durch eine VPN-Verbindung gesichert ist. Auch der Haupt-Fileserver des Backups befindet sich im Rechenzentrum von Wortmann. Zusätzlich werden die Daten aus der Cloud auf ein NAS direkt am Unternehmensstandort gesichert.

Alle Mitarbeiter nutzen mittlerweile NUCs: kleine „Mini-Computer“, die sich mit dem Terminalserver verbinden. Durch diese schlanke Struktur hat sich die IT-Performance für alle Beteiligten deutlich verbessert. Zusätzliche Laptops ermöglichen den Mitarbeitern zudem flexibles Arbeiten im Homeoffice und von unterwegs aus.

Diamasa NinoPokoy

Das sagt unser Kunde

„Wir sind mit der Arbeit von premium technologies zufrieden. Die Serverumstellung war sehr gut vorbereitet und alles funktioniert jetzt reibungslos. Durch die Einrichtung am Wochenende sowie den monatlichen Server-Check nach 21 Uhr haben wir keine Ausfallzeiten zu verzeichnen. So sind wir für unsere Kunden maximal erreichbar. Das schätzen wir sehr.“

 

Nino Pokoy, Geschäftsführer bei der DIAMASA Diamanttechnik GmbH & Co. KG

Passwortsicherheit

Reicht es, wenn ich mein Passwort einmal im Jahr ändere?

Unsere Gedanken zum „Ändere-dein-Passwort-Tag“

Heute ist der „Ändere-dein-Passwort-Tag“! Ja, den gibt es wirklich! 🤓

Ein Tag, der uns daran erinnern soll, wie wichtig es ist, unsere Passwörter regelmäßig zu aktualisieren, um Gaunern den Zugriff auf unsere Accounts zu erschweren. Doch ist es wirklich ausreichend, sein Passwort nur einmal im Jahr zu ändern? Wir haben da ein paar Gedanken dazu.

Die Schwächen von periodischen Passwortänderungen

Das Konzept, regelmäßig das Passwort zu aktualisieren, klingt vernünftig, nicht wahr? Schließlich wollen wir unsere Online-Konten schützen. Doch leider ist die Realität oft eine andere. Die meisten von uns neigen dazu, Passwörter zu erstellen, die einfach zu merken sind – und das aktuelle Jahr daran anzuhängen, wenn wir sie ändern müssen. Doch solche Muster sind für Hacker leicht zu durchschauen und stellen daher keine wirksame Sicherheitsmaßnahme dar.

Die Alternative: Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA)

Stattdessen schlagen wir Ihnen eine einfach, aber wirkungsvolle Alternative vor: die Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA). Diese Methode erfordert neben dem Passwort einen zweiten Bestätigungsfaktor, wie zum Beispiel einen Einmalcode, der auf Ihr Handy gesendet wird. Selbst wenn jemand Ihr Passwort kennen sollte, benötigt er zusätzlich diesen zweiten Faktor, um sich anzumelden. Das erhöht die Sicherheit erheblich und ist relativ einfach einzurichten.

Sie fragen sich jetzt bestimmt: Ist die Zwei-Faktor-Authentifizierung nicht viel aufwändiger? Schließlich muss ich mich dann immer zweimal anmelden?

Klare Antwort: Nein, eigentlich nicht.

Denn wenn Sie sich über bekannte Geräte einloggen, werden diese durch Cookies erkannt und sie können nach wie vor ohne Zusatzfaktor surfen, einkaufen und bezahlen. Denn die zweite Bestätigungsmethode greift in der Regel nur auf unbekannten Geräten… wie eben jene, die Betrüger verwenden.

Die Rolle von Passwort-Managern und deren Sicherheit

Apropos Sicherheit: Browserintegrierte Passwort-Manager oder ausgekoppelte Programme können eine große Hilfe sein, um den Überblick über Ihre Passwörter zu behalten. Allerdings sollten Sie bedenken, dass auch diese Systeme nicht unfehlbar sind und gehackt werden können. Aus diesem Grund empfehlen wir, regelmäßig Backups Ihrer Passwort-Datenbank zu erstellen, um im Fall eines Falles abgesichert zu sein.

„Mother of all breaches“ – Reaktion auf größere Sicherheitsvorfälle

Haben Sie schon mal von der „Mother of all breaches“ gehört? (engl. „Mutter aller Datenleaks“)

Die “Mother of all Breaches” bezieht sich auf eine riesige Sammlung von 26 Milliarden geleakten Datensätzen, die kürzlich von Sicherheitsforschern im Darknet entdeckt wurde. Diese Datenbank enthält Informationen aus bekannten Leaks, darunter 1,5 Milliarden Datensätze des chinesischen Messaging-Dienstes Tencent QQ sowie Login-Daten von Plattformen wie Myspace, Twitter, Deezer, LinkedIn, Dropbox und Telegram.

Wenn Sie nun prüfen möchten, ob Ihre Daten auch im Darknet gelandet sind, empfehlen wir den Browser-basierten Passwort-Prüfdienstes “Have I Been Pwned”. Unter Eingabe der persönlichen E-Mail-Adresse wird abgeglichen, ob dazugehörige Zugangsdaten abgeflossen sind. Wenn Sie vermuten, von einem Passwortleck betroffen zu sein, empfehle ich, Ihr Passwort zu ändern und Zwei-Faktor-Authentifizierung zu aktivieren. Und denken Sie daran, für jeden Zugang ein eigenes Passwort zu nutzen.

Fazit: Regelmäßige Überprüfung der Passwortsicherheit

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der „Ändere-dein-Passwort-Tag“ hat definitiv seine Daseinsberechtigung. Einmal im Jahr das Passwort zu ändern, mag ein guter Anfang sein, aber die Implementierung von Zwei-Faktor-Authentifizierung und die Nutzung von Passwort-Managern können Ihre Sicherheit erheblich verbessern.